Satzung

Die Satzung kann hier als pdf heruntergeladen werden.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Dautari – Friends for Future
  2. Sitz des Vereins ist Offenburg
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach
    den Zusatz e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von und Hilfe für notleidende Menschen insbesondere in Asien, Afrika und Südamerika. Der Verein versteht sich als Akteur der Einwicklungszusammenarbeit und trägt zur Völkerverständigung bei. Wesentliches Ziel ist es, die Voraussetzungen für ein unabhängiges, selbstbestimmtes Leben der Menschen zu schaffen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (aktuell § 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Zwecke des Vereins werden u.a. verwirklicht
    1. durch Entwicklung, Prüfung und Verwirklichung von Projekten, die zum Beispiel
      • der Gesundheitsvorsorge,
      • der Aus- und Weiterbildung,
      • der Verbesserung der Lebensbedingungen,
      • der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements oder
      • der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung dienen.
    2. durch humanitäre Soforthilfe,
    3. durch finanzielle und organisatorische Unterstützung von Vor-Ort-Projekten und Organisationen, die dem Vereinszweck dienen oder
    4. durch die Vermittlung von Kontakten zwischen anderen deutschen oder europäischen Hilfsprojekten und Vor-Ort-Projekten, um die Zusammenarbeit sowie die interkulturelle Verständigung zu ermöglichen und zu verbessern. Hierzu bietet der Verein eine Kommunikationsplattform an.

Zur Erreichung dieser Ziele kann der Verein beispielsweise

  1. gezielte Öffentlichkeitsarbeit betreiben,
  2. Freiwillige vermitteln, die Projekte, die den Vereinszielen dienen, unterstützen oder in diesen mitarbeiten,
  3. Benefiz-Veranstaltung, Spenden- oder Werbeaktionen durchführen,
  4. Kulturreisen durchführen und organisieren, um deutschen Bürgern Einblicke in die Kultur der Projekt-Länder und die Arbeit des Vereines sowie die Aufnahme von Kontakten zu ermöglichen oder
  5. Projekte, die dem Erreichen der Vereinsziele dienen, planen, finanzieren und organisatorisch unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
  4. Der Vorstand und die Mitglieder des Vereins können je nach Bedarf, Arbeitsaufwand und finanzieller Lage des Vereins Zuwendungen (im Sinne von § 3 Nr. 26 und 26 a EStG) erhalten. Die wahrgenommenen Aufgaben müssen der Erfüllung des Satzungszweckes dienen und die Vergütung (z.B. Ehrenamtspauschale, Aufwandsentschädigung) muss in der Höhe angemessen sein. Ein Vergütungsanspruch entsteht nicht grundsätzlich.
  5. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Dienst- und Arbeitsrechtsverhältnisse

  1. Zur Durchsetzung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins können geeignete
    Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eingestellt werden.
  2. Diese Arbeitsrechtsverhältnisse werden in Arbeitsverträgen geregelt.

§ 5 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können Vollmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sein.
  2. Vollmitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Dabei kann die aktive Mitgliedschaft nur beantragen, wer die Ziele und Zwecke des Vereins kontinuierlich aktiv unterstützt oder in anderer Weise die Arbeit des Vereins wesentlich fördert. Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben.
  3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins bejaht und deren Erreichung fördert. Fördermitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht. Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben.
  4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie können vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Über die Aufnahme als Vollmitglied oder Fördermitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt des Mitglieds,
    • durch förmlichen Ausschluss des Mitglieds,
    • durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder
    • durch Auflösung des Mitglieds-Unternehmens bzw. der juristischen Person.
  7. Der Austritt des Mitglieds ist mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
    a. Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands,
    b. Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts,
    c. Wahl eines Rechnungsprüfers und
    d. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen durch Beschlüsse, die in Mitgliederversammlungen oder – sofern alle Mitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen oder sich an einer solchen Beschlussfassung beteiligen – schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden. Die Mitgliederversammlung kann auch ganz oder teilweise als Video- und/oder Telefonkonferenz abgehalten werden.
  3. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt. Sie ist ferner innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn 30 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragen. Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung, soweit nicht die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
  4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung sind gleichzeitig die wesentlichen Tagesordnungspunkte mitzuteilen. Eine Einberufung mittels E-Mail ist zulässig. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß versandt, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgte.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
  7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
  8. Stimmberechtigte Mitglieder weisen sich durch eine quittierte Mitgliedskarte bzw. durch die Bezahlung der Mitgliederbeiträge aus.
  9. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist grundsätzlich zulässig. In diesem Fall ist dem Versammlungsleiter eine schriftliche Vollmacht zu übergeben.
  10. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  11. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand geregelt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne §26 BGB vertreten. Dabei muss jeweils der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter als eines der zwei Vorstandsmitglieder beteiligt sein. Der Vorstand kann die Vertretungsberechtigung für bestimmte Aufgaben durch Vollmacht auch an einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied beantragt werden. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter oder ein vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter benanntes Vorstandsmitglied. Beschlüsse können auch schriftlich, per Telefax oder per E-Mail im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
  5. Ein von den hauptamtlichen Mitarbeitern gewählter Vertreter nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil, sofern keine die hauptamtlichen Mitarbeiter betreffenden Personalangelegenheiten verhandelt werden. Zwischen Vorstand und hauptamtlichen Mitarbeitern bestehen die gegenseitige Pflicht und das Recht auf umfassende Information und Beratung.
  6. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
    a. die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Erstellung der Tagesordnung,
    b. die Sicherstellung der Einhaltung der Vereinsziele sowie
    c. die Anstellung und Entlassung hauptamtliche Mitarbeiter.
  8. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben und Projekte besondere Vertreter wählen. Aufgaben und Geschäftsumfang der besonderen Vertreter regelt der Vorstand durch Beschluss.
  9. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Auf Wunsch des Vorstandes nimmt dieser an den Vorstandssitzungen beratend teil. Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung bestimmt der Vorstand.
  10. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  11. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Näheres regelt der Vorstand im Bedarfsfall durch Beschluss. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden und im Auftrag des Vorstandes erfolgt sind.

§ 9 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten
    erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
    Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
    Vereins an den „Eine Welt Verein Oberkirch e.V.“, der es für gemeinnützige Zwecke
    bevorzugt in Nepal zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der
    Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese
    Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck vom Vorstand einberufen worden ist.

Offenburg, den 26.1.2018